Rechtsanwaltskanzlei in Nonnweiler
Wir setzen Ihre Ansprüche mit Konsequenz und Zielstrebigkeit durch!
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Erstberatung / Kosten

Erstberatung

Die Erstberatung dient der ersten Orientierung und dem persönlichen, gegenseitigen Kennenlernen. Rechtsvertretung ist Vertrauenssache. Ohne ein zwingend notwendiges Vertrauensverhältnis und die richtige „Chemie“ kann kein Anwalt seinem Mandanten bestmöglich helfen.

Im Erstberatungsgespräch besprechen wir den Sachverhalt und sichten bei Bedarf im groben Überblick die wesentlichen Unterlagen. Wir erläutern sodann vorläufig die Rechtslage und geben in aller Regel eine erste Einschätzung und eine Empfehlung für die weitere Vorgehensweise ab.

Unsere Mandanten wissen nach der Erstberatung in den meisten Fällen recht sicher, wie es rechtlich um ihre Sache bestellt ist, ob ein Vorgehen überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, wo genau die Risiken und Probleme liegen könnten, welche Unterlagen noch fehlen, welche Kosten entstehen können und ob in exotischen Fällen oder bei Übergabe umfangreicher Unterlagen eine weitere umfassende Prüfung oder Rechtsrecherche notwendig ist.

Eine transparente anwaltliche Beratung muss für den Laien nicht nur nachvollziehbar das Rechtsproblem verständlich machen und die möglichen Lösungsmöglichkeiten und die möglichen Kosten umfassend aufzeigen, sondern vor allem auch deutlich die bestehenden Risiken klar benennen. Als auf das Familienrecht spezialisierter Berater kenne ich die (sich wandelnde) regionale Spruchpraxis und suche auch abseits des „Rechtsweges“ nach praktischen Lösungen, wenn diese schneller oder kostengünstiger zum Ziel führen.

Die Beratung findet üblicherweise in den Kanzleiräumen statt; wünscht der Mandant dies ausdrücklich, ist auch eine fernmündliche Beratung möglich. Vorbereitende Tätigkeiten, etwa die Sichtung vorab überlassener Unterlagen oder Nachbereitung oder auch die Beantwortung nachträglich auftauchender Rückfragen sind grundsätzlich nicht erfasst. Sofern Sie eine telefonische Erstberatung wünschen, ist es zu deren Vorbereitung und zur Abschätzung der endgültigen Kosten hilfreich, wenn Sie uns kurz schriftlich, gern auch per mail oder Fax, Ihr Anliegen schildern und Ihre Daten übermitteln. Wir können sodann kurzfristig einen Telefontermin vereinbaren.

 

Anwaltskosten / Vergütung

Zufriedenheit durch Transparenz

Unser Ziel sind zufriedene Mandanten. Aus diesem Grund gehört es zu unserer Kanzleiphilosophie, Sie so früh wie möglich über die voraussichtlich anfallende Vergütung zu informieren. Wir wägen mit Ihnen frühzeitig die Erfolgsaussichten und das Prozessrisiko ab, um Ihnen die Entscheidung über das weitere Vorgehen zu erleichtern.

Grundlage der Vergütung

Die Rechtsanwaltsvergütung ist in Deutschland im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, das zum Teil gesetzliche Mindestvergütungssätze vorschreibt, um einen Preiswettbewerb zwischen Rechtsanwälten zu vermeiden. Da wir regelmäßig nach dem RVG abrechnen, ergibt sich die Vergütung für unsere außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit in der Regel aus diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen.

Über die Vornahme einer Erstberatung schließen wir eine Gebührenvereinbarung gem. § 4 RVG über die Pauschalvergütung einer anwaltlichen Erstberatung ab. Diese beinhaltet, dass für die mündliche – auch fernmündliche – Erstberatung eine Pauschalvergütung von 226,00 EUR brutto zu zahlen ist und dass mit diesem Betrag die anwaltliche Erstberatung bis zur Dauer von 75 Minuten abgegolten ist. Für Beratungsgespräche bis zu 90 Minuten vereinbaren wir einen Pauschalbetrag von brutto 250,00 EUR; dauert die Erstberatung länger, werden pauschal brutto 300,00 EUR berechnet.

Beratungshilfe

Wenn Sie eine außergerichtliche Beratung benötigen und keine finanziellen Mittel haben, können Sie unter bestimmten Umständen Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht ihres Wohnbezirks besorgen um diesen zu dem 1. Termin beim Rechtsanwalt mitbringen. Beratungshilfe ist für Bürger mit geringem Einkommen eine Möglichkeit, in rechtlichen Dingen Beratung und Vertretung durch einen Anwalt zu erhalten. Sie ist gedacht für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb von gerichtlichen Verfahren und in Verfahren vor der Gütestelle.

Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ein Gerichtsverfahren zu finanzieren, kann Ihnen Unterstützung aus der Staatskasse gewährt werden. In allgemeinen Verfahren heißt diese Hilfe, die man früher als „Armenrecht“ bezeichnet hat, Prozeßkostenhilfe; in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe oder kurz: „VKH“. Die Gewährung der Hilfe erfolgt auf entsprechenden Antrag, der beim jeweils zuständigen Gericht zu stellen ist. Voraussetzung ist zum einen die Bedürftigkeit des Antragstellers und zum anderen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers müssen in einem Formularbogen, der sog. „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ dargelegt und mit Kopien von belegen ergänzt werden. Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV) beziehen, muss dem ausgefüllten Formular nur eine Kopie des letzten Bewilligungsbescheides beigefügt werden.